Eingetragene Partnerschaften
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Beamten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, sinngemäß anzuwenden: bis 34, , mit Ausnahme des Abs. 6 lit. c Z. 2, , , hinsichtlich des überlebenden Ehegatten, , , , , , , , , und 2 lit. a sowie , c und d.
