Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. Unterabschnitt

Sonderbestimmungen für die Verwendung von Angehörigen von Gesundheitsberufen in Krankenanstalten

Dienstplan

(1) Für Vertragsbedienstete, die in einem Gesundheitsberuf in einer Krankenanstalt verwendet werden, nicht Ärzte im Sinn des Ärztegesetzes 1998 sind und ihre Dienstleistung im Rahmen eines Schicht- und Wechseldienstplanes erbringen, gilt mit der Maßgabe, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem Kalendermonat (Monatsdienstzeit) zu gewährleisten ist.

(2) Im Schicht- und Wechseldienstplan können über die Monatsdienstzeit des Vertragsbediensteten hinausgehende Dienststunden vorgesehen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich ist. Diese Dienststunden sind im Rahmen des Schicht- und Wechseldienstplanes im Verhältnis 1:1 wieder auszugleichen. Die Monatsdienstzeit des Vertragsbediensteten darf dabei um jeweils höchstens 10 Stunden über- oder unterschritten werden.