Überstunden
(1) Überstunden, die von Vertragsbediensteten im Sinn des geleistet werden, sind unter Berücksichtigung der nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Überstundenzuschläge zu bewerten und
a) im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder
b) nach den geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten.
(2) Überstunden und Dienststunden im Sinn des , die am Ende eines Kalendermonats in Summe die Zahl 80 überschreiten, sind jedenfalls abzugelten.
