Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Überstunden

(1) Überstunden, die von Vertragsbediensteten im Sinn des geleistet werden, sind unter Berücksichtigung der nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Überstundenzuschläge zu bewerten und

a) im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder

b) nach den geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten.

(2) Überstunden und Dienststunden im Sinn des , die am Ende eines Kalendermonats in Summe die Zahl 80 überschreiten, sind jedenfalls abzugelten.