Rufbereitschaftsentschädigung
(1) Dem Vertragsbediensteten im Sinn des erster Satz gebührt für die Rufbereitschaft eine Rufbereitschaftsentschädigung.
(2) Die Höhe der Rufbereitschaftsentschädigung beträgt 25 v.H. der Überstundenvergütung nach .
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Rufbereitschaftsentschädigung
(1) Dem Vertragsbediensteten im Sinn des erster Satz gebührt für die Rufbereitschaft eine Rufbereitschaftsentschädigung.
(2) Die Höhe der Rufbereitschaftsentschädigung beträgt 25 v.H. der Überstundenvergütung nach .