Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rufbereitschaftsentschädigung

(1) Dem Vertragsbediensteten im Sinn des erster Satz gebührt für die Rufbereitschaft eine Rufbereitschaftsentschädigung.

(2) Die Höhe der Rufbereitschaftsentschädigung beträgt 25 v.H. der Überstundenvergütung nach .