Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen

(1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der bis 46 sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Unterhaltsbeitrag ruht:

1. während der Dauer des Vollzuges einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängt worden ist;

2. während der Dauer des Vollzuges einer zugleich mit einer solchen Verurteilung angeordneten mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.