Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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8. Abschnitt

Nebengebührenzulage

Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss

Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.