Abschnitt VI
Schlußbestimmungen
Verfahren
(1) Auf das Verfahren über die Kammerzugehörigkeit (), über den Verlust der Mitgliedschaft zur Landeskammer oder Bezirkskammer () sowie über die Umlagen- und Beitragspflicht (, 33, 34, 35 und 35a) ist – sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird – das AVG anzuwenden.
(2) Die im Abs. 1 genannten Aufgaben der Landeskammer sind von dieser im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 105/2018
