Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt VI

Schlußbestimmungen

Verfahren

(1) Auf das Verfahren über die Kammerzugehörigkeit (), über den Verlust der Mitgliedschaft zur Landeskammer oder Bezirkskammer () sowie über die Umlagen- und Beitragspflicht (, 33, 34, 35 und 35a) ist – sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird – das AVG anzuwenden.

(2) Die im Abs. 1 genannten Aufgaben der Landeskammer sind von dieser im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 105/2018