Abschnitt Va
Automationsunterstützte Datenverarbeitung
Betriebsinformationssystem
(1) Name, Anschrift und Geburtsdatum jedes/jeder Kammerzugehörigen sind in der ständigen Mitgliederevidenz des Betriebsinformationssystems von der Landwirtschaftskammer gemäß zu verarbeiten. Die Mitgliederevidenz dient als Grundlage für die Erfassung der Wahlberechtigten. Hinsichtlich dieser Verarbeitung besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung.
(2) Die Landwirtschaftskammer ist weiters ermächtigt, folgende personenbezogenen Daten, die sich auf die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder beziehen, im Betriebsinformationssystem zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihr durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist:
1. Name;
2. Wohn- und Betriebsanschrift;
3. sonstige Erreichbarkeitsdaten;
4. Bankdaten bei Bedarf;
5. Betriebsnummer;
6. Geburtsdatum;
7. Staatsangehörigkeit;
8. Sozialversicherungsnummer;
9. Vereinsregisternummer bzw. Firmenbuchnummer;
10. Name und Geburtsdatum des Übergebers/der Übergeberin samt Name und Geburtsdatum des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin;
11. Name und Geburtsdatum der hauptberuflich tätigen Familienangehörigen;
12. Aktenzeichen des Einheitswertbescheides;
13. Höhe des Einheitswertes;
14. Betriebsdaten (Flächen-, Inventar-, Tierbestandslisten);
15. Daten, die zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen durch die Landwirtschaftskammer notwendig sind;
16. Daten über Eigentums-, Pacht- und Fruchtgenussverhältnisse;
17. Ausbildungsdaten.
(3) Zur Erfüllung der ihr durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben ist eine Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen den jeweiligen Bezirkskammern oder zwischen Landwirtschaftskammer und den jeweiligen Bezirkskammern zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/1981, LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 105/2018
