Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Organisation der Berufsschulen

Die Fachrichtungen, die Bezeichnungen, die Organisationsformen, die Anzahl der Schulstufen und das Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen werden wie folgt festgesetzt:

a) Berufsschule der Fachrichtung Gartenbau:

Bezeichnung: Fachberufsschule für Gartenbau

Organisationsform: lehrgangsmäßig

Schulstufen: drei

Unterrichtsausmaß: 1260 Unterrichtsstunden, und zwar in jeder Schulstufe 420

b) Berufsschule der Fachrichtung Forstwirtschaft:

Bezeichnung: Fachberufsschule für Forstwirtschaft

Organisationsform: lehrgangsmäßig

Schulstufen: drei

Unterrichtsausmaß: 1260 Unterrichtsstunden, und zwar in jeder Schulstufe 420

c) Berufsschule der Fachrichtung Berufsjagdwirtschaft:

Bezeichnung: Fachberufsschule für Berufsjagdwirtschaft

Organisationsform: lehrgangsmäßig

Schulstufen: zwei

Unterrichtsausmaß: 840 Unterrichtsstunden, und zwar in jeder Schulstufe 420