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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 91/2014

Änderung

LGBl. Nr. 43/2024

LGBl. Nr. 14/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der , 7 Abs. 1 und 42 Abs. 3 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013, wird verordnet:

Organisation der Berufsschulen

Die Fachrichtungen, die Bezeichnungen, die Organisationsformen, die Anzahl der Schulstufen und das Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen werden wie folgt festgesetzt:

a) Berufsschule der Fachrichtung Gartenbau:

Bezeichnung: Fachberufsschule für Gartenbau

Organisationsform: lehrgangsmäßig

Schulstufen: drei

Unterrichtsausmaß: 1260 Unterrichtsstunden, und zwar in jeder Schulstufe 420

b) Berufsschule der Fachrichtung Forstwirtschaft:

Bezeichnung: Fachberufsschule für Forstwirtschaft

Organisationsform: lehrgangsmäßig

Schulstufen: drei

Unterrichtsausmaß: 1260 Unterrichtsstunden, und zwar in jeder Schulstufe 420

c) Berufsschule der Fachrichtung Berufsjagdwirtschaft:

Bezeichnung: Fachberufsschule für Berufsjagdwirtschaft

Organisationsform: lehrgangsmäßig

Schulstufen: zwei

Unterrichtsausmaß: 840 Unterrichtsstunden, und zwar in jeder Schulstufe 420

Organisation der Fachschulen

Die Fachrichtungen, die Bezeichnungen, die Organisationsformen, die Anzahl der Schulstufen und das Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen werden wie folgt festgesetzt:

a) Dreistufige Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft:

Bezeichnung: Landwirtschaftliche Fachschule

Organisationsform: ganzjährig

Schulstufen: drei

Unterrichtsausmaß: im Höchstausmaß von 3996 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 1300

b) Dreistufige Fachschule der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement:

Bezeichnung: Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement

Organisationsform: ganzjährig

Schulstufen: drei

Unterrichtsausmaß: im Höchstausmaß von 3996 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 1300

c) Dreistufige Fachschule der Fachrichtung Pferdewirtschaft:

Bezeichnung: Fachschule für Pferdewirtschaft

Organisationsform: ganzjährig

Schulstufen: drei

Unterrichtsausmaß: im Höchstausmaß von 3996 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 1300

d) Zweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft:

Bezeichnung: Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene

Organisationsform: ganzjährig

Schulstufen: zwei

Unterrichtsausmaß: 780 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 260

e) Zweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltungsmanagement:

Bezeichnung: Fachschule für Erwachsene der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement

Organisationsform: ganzjährig

Schulstufen: zwei

Unterrichtsausmaß: 780 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 260

f) Zweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung Pferdewirtschaft:

Bezeichnung: Fachschule für Erwachsene der Fachrichtung Pferdewirtschaft

Organisationsform: ganzjährig

Schulstufen: zwei

Unterrichtsausmaß: 780 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 260

g) Zweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung Forstwirtschaft:

Bezeichnung: Forstwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene

Organisationsform: ganzjährig

Schulstufen: zwei

Unterrichtsausmaß: 780 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 260

h) Zweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung Gartenbau:

Bezeichnung: Gartenbaufachschule für Erwachsene

Organisationsform: ganzjährig

Schulstufen: zwei

Unterrichtsausmaß: 780 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 260

Unterrichtsausmaß

Das in den und 2 jeweils festgesetzte Unterrichtsausmaß kann aus schulzeitlichen Gründen an den Berufsschulen um höchstens 10 v.H. und an den Fachschulen um höchstens 15 v.H. unterschritten bzw. jeweils um höchstens 5 v.H. überschritten werden. Das Mindestunterrichtsausmaß nach den und 7 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012 darf jedoch nicht unterschritten werden.

Selbstständige Fachschulen

(1) Die dreistufigen Fachschulen der Fachrichtung Landwirtschaft an den Landwirtschaftlichen Landeslehranstalten Imst, Lienz, Rotholz und St. Johann i. T.-Weitau sind selbstständige Fachschulen (Landwirtschaftliche Fachschulen Imst, Lienz, Rotholz und St. Johann i. T.-Weitau).

(2) Die dreistufige Fachschule der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Landeck-Perjen ist eine selbstständige Fachschule (Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Landeck-Perjen).

Angeschlossene Berufs- und Fachschulen

Den nachstehend angeführten selbständigen Landwirtschaftlichen Fachschulen werden folgende land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen angeschlossen:

a) der Landwirtschaftlichen Fachschule Imst:

die Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Imst, die Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene Imst und die Fachschule für Erwachsene Imst der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement;

b) der Landwirtschaftlichen Fachschule Lienz:

die Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Lienz, die Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene Lienz und die Fachschule für Erwachsene Lienz der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement;

c) der Landwirtschaftlichen Fachschule Rotholz:

die Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Rotholz, die Fachberufsschule für Forstwirtschaft Rotholz, die Fachberufsschule für Gartenbau Rotholz, die Fachberufsschule für Berufsjagdwirtschaft – im Verbund mit der Landesjagd Pitztal, die Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene Rotholz, die Fachschule für Erwachsene Rotholz der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement, die Forstwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene Rotholz und die Gartenbaufachschule für Erwachsene Rotholz;

d) der Landwirtschaftlichen Fachschule St. Johann i. T.-Weitau:

die Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement St. Johann i. T.-Weitau, die Fachschule für Pferdewirtschaft St. Johann i. T.-Weitau, die Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene St. Johann i. T.-Weitau, die Fachschule für Erwachsene St. Johann i. T.-Weitau der Fachrichtung ländliches Betriebs und Haushaltsmanagement und die Fachschule für Erwachsene der Fachrichtung Pferdewirtschaft St. Johann i. T.-Weitau.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Landwirtschaftliche Schulorganisations-Verordnung, LGBl. Nr. 64/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 87/2000, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.