Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Reinlichkeit, Köperpflege

(1) Die Räume des Schülerheimes und deren Einrichtungen sind von den Schülern stets in Ordnung zu halten. In Sanitärräumen ist besonders auf Reinlichkeit und Hygiene zu achten.

(2) Die Schüler haben auf sorgfältige Körperpflege zu achten.