Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unterausschüsse

(1) Ein Ausschuss kann aus seiner Mitte einen Unterausschuss einsetzen:

a) zur Vorberatung eines ihm zugewiesenen Geschäftsgegenstandes oder

b) wenn es der Landtag beschließt.

Dem Unterausschuss kommt nur beratende Funktion zu.

(2) Der Unterausschuss hat aus seiner Mitte eine Obfrau/einen Obmann zu wählen. Die Bestimmungen über die Pflichten der Ausschussmitglieder, die Einberufung und die Verhandlungen der Ausschüsse sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Unterausschuss hat dem Ausschuss über das Ergebnis seiner Beratungen durch die Obfrau/den Obmann mündlich oder schriftlich zu berichten. Der Ausschuss kann dem Unterausschuss jederzeit eine Frist zur Berichterstattung setzen. Nach Erledigung seiner Tätigkeit ist der Unterausschuss vom Ausschuss aufzulösen.