Nichtöffentlichkeit und Vertraulichkeit von Ausschusssitzungen
(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(2) Ein Ausschuss kann jederzeit beschließen, dass eine Sitzung oder die Beratung über einzelne Verhandlungsgegenstände als vertraulich erklärt werden.
(3) Teilnehmerinnen/Teilnehmer einer als vertraulich erklärten Sitzung sind Ausschussmitglieder, Mitglieder der Landesregierung bzw. zu deren Vertretung berechtigte Landesbedienstete nach dritter Satz, und Personen, die
a) der betreffenden Ausschusssitzung nach vierter Satz, oder oder 3 beigezogen werden oder
b) nach bis 12 oder Abs. 14 zur Teilnahme an der betreffenden Ausschusssitzung berechtigt sind.
Auf Antrag eines Mitglieds des Ausschusses kann der Ausschuss die Teilnahme weiterer Personen beschließen. Alle Teilnehmerinnen/Teilnehmer einer als vertraulich erklärten Sitzung sind zur Verschwiegenheit über den Inhalt der Beratung, der Unterlagen und der Beschlüsse verpflichtet.
