Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Pflichten der Ausschussmitglieder

(1) Jedes Ausschussmitglied ist verpflichtet, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.

(2) Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so wird es durch eines der gewählten Ersatzmitglieder des Ausschusses oder durch eine andere Abgeordnete/einen anderen Abgeordneten derselben Wählergruppe vertreten; im letzteren Fall ist die betreffende Person der Obfrau/dem Obmann rechtzeitig vor Sitzungsbeginn schriftlich bekannt zu geben.

(3) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied eines Ausschusses scheidet vorzeitig aus dem Amt durch

a) Abberufung durch den Landtag,

b) Erlöschen des Mandates,

c) Nachwahl einer/eines anderen Abgeordneten der Wählergruppe zum Mitglied oder Ersatzmitglied ().

(4) Der Landtag hat ein Mitglied eines Ausschusses abzuberufen, wenn es drei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Ausschusses unentschuldigt fern geblieben ist oder wenn es seine Abberufung aus wichtigen Gründen verlangt.