Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Veranlassung von Erhebungen, Teilnahme von Auskunftspersonen und Landesbediensteten

(1) Die Ausschüsse sind berechtigt, die Behandlung von Geschäftsgegenständen auszusetzen und allenfalls durch die Präsidentin/den Präsidenten die Landesregierung um die Einleitung von Erhebungen zu ersuchen.

(2) Die Ausschüsse können im Weg der Präsidentin/des Präsidenten zu ihren Sitzungen sachkundige Auskunftspersonen zur mündlichen Äußerung oder zur Abgabe eines schriftlichen Gutachtens oder einer Äußerung beiziehen. Wird zur mündlichen Äußerung eine Zuschaltung mittels Videokonferenz beschlossen, so haben die Auskunftspersonen sicherzustellen, dass die Nichtöffentlichkeit bzw. Vertraulichkeit der Ausschusssitzungen nach gewahrt bleibt.

(3) Zur Beratung der Abgeordneten können im Weg der Präsidentin/des Präsidenten über die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann Landesbedienstete zu den Ausschusssitzungen beigezogen werden.

(4) Die Obfrau/Der Obmann des Ausschusses kann den in den Abs. 2 und 3 genannten Personen das Wort erteilen. Sie/Er hat ihnen das Wort zu erteilen, wenn dies ein Mitglied des Ausschusses verlangt.