Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verhandlungsgegenstände

(1) Verhandlungsgegenstände des Landtages sind:

a) selbstständige Anträge von Abgeordneten,

b) Anträge von Ausschüssen,

c) Regierungsvorlagen,

d) Volksbegehren,

e) Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten nach Art. 32 Abs. 2 und 3 der Tiroler Landesordnung 1989 sowie Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinn des Art. 32 Abs. 3 der Tiroler Landesordnung 1989 und Mitteilungen von Behörden nach Art. 32 Abs. 5 der Tiroler Landesordnung 1989,

f) Anfragen und Anfragebeantwortungen,

g) Berichte des Rechnungshofes,

h) Jahresberichte der Landesvolksanwältin/des Landesvolksanwaltes,

i) Berichte von Untersuchungsausschüssen,

j) Regierungserklärungen,

k) Themenvorschläge für die Aktuelle Stunde,

l) Verlangen nach Begründung der Verweigerung der Akteneinsicht,

m) die Abberufung der Landesvolksanwältin/des Landesvolksanwalts und der Direktorin/des Direktors des Landesrechnungshofes,

n) Petitionen nach Art. 12 der Tiroler Landesordnung 1989, die an den Landtag gerichtet sind, sowie der jährliche Bericht des Ausschusses für Petitionen über seine Tätigkeit,

o) Berichte des Landesrechnungshofes,

p) Berichte der Volksanwaltschaft,

q) Misstrauensanträge nach Artikel 64 Abs. 3 der Tiroler Landesordnung 1989,

r) mündliche Berichte nach ,

s) Dokumente, die dem Landtag im Rahmen des Länderbeteiligungsverfahrens nach nach Maßgabe des Landesverfassungsgesetzes über die Mitwirkung des Landes Tirol in Angelegenheiten der europäischen Integration, LGBl. Nr. 17/1993, durch die Landesregierung sowie im Rahmen des Subsidiaritätskontrollverfahrens nach durch den Bundesrat zugeleitet werden;

t) Berichte nach lit. g, h, o und p, die in der vorangegangenen Gesetzgebungsperiode im Landtag nicht erledigt wurden.

(2) Auf die Tagesordnung des Landtages dürfen nur Geschäftsgegenstände gesetzt werden. Bei der Festlegung der Tagesordnung haben Gesetzesvorlagen den übrigen Verhandlungsgegenständen voranzugehen.

(3) Verhandlungsgegenstände mit Ausnahme von Berichten nach Abs. 1 lit. g, h, o und p dürfen nur bis zum Ablauf jener Gesetzgebungsperiode, in der sie beim Landtag anhängig gemacht wurden, behandelt werden.

(4) Regierungserklärungen () und mündliche Berichte () sind Verhandlungsgegenstände in der Sitzung, in der sie vorgetragen werden.