Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Geschäftsgegenstände des Landtages, Verfahren

Geschäftsgegenstände, Landtagsevidenz

(1) Geschäftsgegenstände des Landtages sind Verhandlungsgegenstände und Wahlen.

(2) Die Landtagsdirektion führt das elektronische Evidenzsystem des Landtages (Landtagsevidenz). Die Landtagsevidenz dient der elektronischen Verwaltung der Geschäftsgegenstände.