4. Abschnitt
Geschäftsgegenstände des Landtages, Verfahren
Geschäftsgegenstände, Landtagsevidenz
(1) Geschäftsgegenstände des Landtages sind Verhandlungsgegenstände und Wahlen.
(2) Die Landtagsdirektion führt das elektronische Evidenzsystem des Landtages (Landtagsevidenz). Die Landtagsevidenz dient der elektronischen Verwaltung der Geschäftsgegenstände.
