Bewilligungen
(1) Im Einzelfall kann die Landesregierung Ausnahmen von den Verboten des bewilligen, wenn die Voraussetzungen des und 6 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990 gegeben sind.
(2) Bewilligungen in Verfahren nach sind von der Landesregierung zu erteilen, wenn
1. die Voraussetzungen des bis 4 Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990 gegeben sind und
2. der Schutzgegenstand () sowie der Schutzzweck () nicht nachteilig beeinträchtigt wird oder dies nicht zu erwarten ist.
