Land- und Forstwirtschaft
Die zeitgemäße, nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt von den Bestimmungen des , 3, 4 und 5 unberührt, sofern kein Eingriff vorliegt, der dem Schutzgegenstand () oder dem Schutzzweck () entgegen steht oder den Naturhaushalt nachteilig beeinträchtigt.
