. Zum Zwecke der Evidenthaltung haben die Vereine und Verbände, auf welche dieses Gesetz Anwendung findet, die Namen der Funktionäre und die Anzahl der Vereinsmitglieder erstmalig vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bzw. acht Wochen nach jeder Generalversammlung in den Vereinen und Verbänden dem Landessportrat schriftlich bekanntzugeben.
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