Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Zum Zwecke der Evidenthaltung haben die Vereine und Verbände, auf welche dieses Gesetz Anwendung findet, die Namen der Funktionäre und die Anzahl der Vereinsmitglieder erstmalig vier Wochen nach Inkrafttreten die­ses Gesetzes bzw. acht Wochen nach jeder Generalversammlung in den Vereinen und Verbänden dem Landessportrat schriftlich bekanntzugeben.