. (1) Die Mitglieder des Landessportrates, des Landessportpräsidiums, des Landessportfachrates und der Landessportfachvertretungen erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich. Auf Beschluß des Landessportrates können ihnen jedoch die ihnen aus ihrer Tätigkeit entstehenden Barauslagen, allenfalls ein Verdienstentgang, aus den Mitteln der Landessportorganisation erstattet werden.
(2) Die Mitglieder des Landessportrates haben freien Eintritt zu allen von Mitgliedern der Landessportorganisation Wien durchgeführten Sportveranstaltungen im Lande Wien.
