Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rechnungslegung

Die Rechnungslegung für Aufgaben nach erfolgt durch den Landeskulturfonds nachträglich für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens 30. April eines jeden Jahres, wobei die einzelnen Positionen aufzuschlüsseln sind.