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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 46/2017

Änderung

LGBl. Nr. 11/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des des Gesetzes über den Landeskulturfonds, LGBl. Nr. 65/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 84/2015, wird verordnet:

Betrauung des Landeskulturfonds

Zusätzlich zu seinen Aufgaben nach des Gesetzes über den Landeskulturfonds, LGBl. Nr. 65/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird dem Landeskulturfonds die Abwicklung der nach den Richtlinien der Landesregierung aus dem Wasserleitungsfonds und aus dem Tiroler Energiefonds gewährten Darlehen übertragen.

Rechnungslegung

Die Rechnungslegung für Aufgaben nach erfolgt durch den Landeskulturfonds nachträglich für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens 30. April eines jeden Jahres, wobei die einzelnen Positionen aufzuschlüsseln sind.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.