7. Abschnitt Schlussbestimmungen
Beschwerderecht
Die Personalvertretung ist berechtigt, über Eingriffe in ihre Rechte durch Handlungen oder Unterlassungen von Landesbediensteten, soweit sie als Organe des Dienstgebers tätig werden, bei der Dienstbehörde Beschwerde zu führen.
Weitere Inhalte
Neukundmachung – der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der des Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1978, wird nicht mehr geltend festgestellt.“
