Ermittlung und Zuweisung der Mandate durch die Zentralwahlkommission, Niederschrift
(1) Die Zentralwahlkommission hat auf Grund der ihr von den Dienststellenwahlkommissionen übersandten Wahlakten das Wahlergebnis für die Wahl der Zentralpersonalvertretung zu ermitteln. gilt sinngemäß.
(2) gilt sinngemäß für die Beurkundung des Wahlergebnisses durch die Zentralwahlkommission.
