Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wahlakten

(1) Die Niederschrift der Dienststellenwahlkommission bildet zusammen mit der Wählerliste, dem Abstimmungsverzeichnis, den Briefumschlägen der Briefwähler, den Stimmzetteln und den Wahlkuverts im Sinn des den Wahlakt der Dienststellenwahlkommission.

(2) Die Dienststellenwahlkommissionen haben die Wahlakten unverzüglich, möglichst durch den Dienststellenwahlleiter, sonst durch eine andere geeignete Person, verschlossen dem Zentralwahlleiter zu überbringen.