Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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3a. Abschnitt

Landesverwaltungsgerichtsbarkeit

Landesverwaltungsgericht

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Graz.

(2) Die Präsidentin/Der Präsident, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes werden von der Landesregierung ernannt. Sie sind Richterinnen/Richter im Sinne des .

(3) Die Organisation und das Dienstrecht des Landesverwaltungsgerichtes werden durch Landesgesetz geregelt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2013