Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Kontrolle durch Volksanwaltschaft, Rechnungshof und Landesrechnungshof

Volksanwaltschaft

Die Volksanwaltschaft wird für den Bereich der Verwaltung des Landes für zuständig erklärt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012