4. Abschnitt
Kontrolle durch Volksanwaltschaft, Rechnungshof und Landesrechnungshof
Volksanwaltschaft
Die Volksanwaltschaft wird für den Bereich der Verwaltung des Landes für zuständig erklärt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
4. Abschnitt
Kontrolle durch Volksanwaltschaft, Rechnungshof und Landesrechnungshof
Volksanwaltschaft
Die Volksanwaltschaft wird für den Bereich der Verwaltung des Landes für zuständig erklärt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012