Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unterfertigung von Urkunden des Landes

(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte des Landes sind vom zuständigen Mitglied der Landesregierung zu unterfertigen.

(2) In der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung wird geregelt, inwieweit bei der Unterfertigung eine Vertretung durch Bedienstete erfolgen kann.