(1) Ein Viertel der Mitglieder des Landtages ist berechtigt, die Vornahme einer besonderen, gemäß Art. 127 Abs. 1 B-VG in den Wirkungsbereich des Rechnungshofes fallenden Gebarungsprüfung zu verlangen.
(2) Die Berechtigung, die Vornahme einer besonderen Gebarungsprüfung durch den Landesrechnungshof zu verlangen, wird im Gesetz über die Einrichtung des Landesrechnungshofes () geregelt.
(3) Eine Volksbefragung nach ist auch durchzuführen, wenn es wenigstens ein Drittel der Mitglieder des Landtages verlangt.
