9. Abschnitt
Landesrechnungshof
Für die Aufgaben der Gebarungskontrolle des Landes, der Gemeinden und anderer Rechtsträger, auf die das Land oder Gemeinden Einfluss haben, ist neben dem Rechnungshof (Art. 121 Abs. 1 B-VG) der Landesrechnungshof eingerichtet. Die Organisation und die Aufgaben des Landesrechnungshofes werden durch Landesgesetz näher geregelt.
