Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

9. Abschnitt

Landesrechnungshof

Für die Aufgaben der Gebarungskontrolle des Landes, der Gemeinden und anderer Rechtsträger, auf die das Land oder Gemeinden Einfluss haben, ist neben dem Rechnungshof () der Landesrechnungshof eingerichtet. Die Organisation und die Aufgaben des Landesrechnungshofes werden durch Landesgesetz näher geregelt.