(1) Der Landtag besteht aus 36 Mitgliedern.
(2) Für die Wahl des Landtages bildet jeder politische Bezirk einschließlich der Landeshauptstadt Salzburg einen Wahlbezirk. Die Wahlbezirke sind Wahlkreise im Sinn des Art. 95 Abs. 3 B-VG. Auf die Wahlbezirke ist die Zahl der Mitglieder des Landtages im Verhältnis der Bürgerzahlen der Wahlbezirke zu verteilen.
(3) Die Wahlbezirke werden zum Zweck der Vergabe von Restmandaten zu einem Wahlbezirksverband zusammengefasst.
(4) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren enthält die Landtagswahlordnung.
