Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Der Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt Salzburg.

(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Präsident des Landtages auf Antrag der Landesregierung den Landtag in einen anderen Ort des Landesgebietes berufen.