*) Geltendmachung der Verantwortlichkeit der Regierungsmitglieder
(1) Der Landtag kann gegen die Mitglieder der Landesregierung beim Verfassungsgerichtshof Anklage wegen schuldhafter Gesetzesverletzung erheben.
(2) Schadenersatzansprüche des Landes gegen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landtag geltend gemacht.
(3) Der Landtag hat das Recht, der Landesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen zu entziehen (Misstrauensvotum).
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2018
Weitere Inhalte
Neukundmachung Verfassungsbestimmungen in einfachen Landesgesetzen sind bei der betreffenden Rechtsvorschrift abgedruckt, und zwar unter: 0004: § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen, LGBl. Nr. 53, in der Fassung LGBl. Nr. 13/1987, 1003: § 32 Abs. 7 Landesbedienstetengesetz 2000, LGBl. Nr. 50/2000, 15/2001, 22/2002, 51/2002, 25/2003, 17/2005 5000: § 12 Abs. 9, § 55 Abs. 5 und § 109 Abs. 7 Spitalgesetz, LGBl. Nr. 54/2005 5300: § 26 Abs. 5 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 46/1991
