*) Berichte des Landes-Rechnungshofes
(1) Der Landes-Rechnungshof berichtet dem Landtag über seine Tätigkeit und die Ergebnisse seiner Prüfungen der Gebarung aus dem Bereich des Landes ( und 3). Der Bericht ist gleichzeitig der Landesregierung zu übermitteln.
(2) Der Landes-Rechnungshof berichtet der Gemeindevertretung über seine Tätigkeit und die Ergebnisse seiner Prüfungen aus dem Bereich der Gemeinde ( und 5). Der Bericht ist auch der Landesregierung zu übermitteln, weiters dem Landtag, wenn die Prüfung auf Verlangen des Landtages oder seines Kontrollausschusses erfolgt ist ().
(3) Der Landes-Rechnungshof hat seine Berichte nach Übermittlung an den Landtag (Abs. 1) bzw. nach Übermittlung an die Gemeindevertretung (Abs. 2) zu veröffentlichen.
(4) Das Berichtsverfahren wird durch Gesetz näher geregelt.
*) Fassung LGBl.Nr. 86/2012, 3/2022
Weitere Inhalte
Neukundmachung Verfassungsbestimmungen in einfachen Landesgesetzen sind bei der betreffenden Rechtsvorschrift abgedruckt, und zwar unter: 0004: § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen, LGBl. Nr. 53, in der Fassung LGBl. Nr. 13/1987, 1003: § 32 Abs. 7 Landesbedienstetengesetz 2000, LGBl. Nr. 50/2000, 15/2001, 22/2002, 51/2002, 25/2003, 17/2005 5000: § 12 Abs. 9, § 55 Abs. 5 und § 109 Abs. 7 Spitalgesetz, LGBl. Nr. 54/2005 5300: § 26 Abs. 5 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 46/1991
