IV. Die Gerichtsbarkeit des Landes*)
*) Fassung LGBl.Nr. 14/2013
*) Landesverwaltungsgericht
(1) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes wird vom Landesverwaltungsgericht ausgeübt.
(2) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die sonstigen Richter bestellt die Landesregierung.
(3) Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(4) Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.
*) Fassung LGBl.Nr. 14/2013
