Wahl der Mitglieder des Bundesrates
(1) Die vom Land zu entsendenden Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatzmitglieder werden vom Landtag für die Dauer der Landtagsperiode nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt. Der Partei, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtag hat, oder – wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben – die bei der vorangegangenen Landtagswahl die zweithöchste Zahl von Stimmen erreicht hat, muss wenigstens ein Mandat zufallen. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los.
(2) Die vom Land zu entsendenden Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatzmitglieder müssen zum Landtag wählbar sein, sie brauchen ihm aber nicht anzugehören.
Weitere Inhalte
Neukundmachung Verfassungsbestimmungen in einfachen Landesgesetzen sind bei der betreffenden Rechtsvorschrift abgedruckt, und zwar unter: 0004: § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen, LGBl. Nr. 53, in der Fassung LGBl. Nr. 13/1987, 1003: § 32 Abs. 7 Landesbedienstetengesetz 2000, LGBl. Nr. 50/2000, 15/2001, 22/2002, 51/2002, 25/2003, 17/2005 5000: § 12 Abs. 9, § 55 Abs. 5 und § 109 Abs. 7 Spitalgesetz, LGBl. Nr. 54/2005 5300: § 26 Abs. 5 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 46/1991
