Parlamentarisches Datenschutzkomitee
Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist zuständig für die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Landtag einschließlich dessen Mitglieder in Ausübung ihres Mandates, den Landesvolksanwalt und den Landes-Rechnungshof. Dies gilt auch für die im Bereich der genannten Organe zu vollziehenden Verwaltungsangelegenheiten.
Weitere Inhalte
Neukundmachung Verfassungsbestimmungen in einfachen Landesgesetzen sind bei der betreffenden Rechtsvorschrift abgedruckt, und zwar unter: 0004: § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen, LGBl. Nr. 53, in der Fassung LGBl. Nr. 13/1987, 1003: § 32 Abs. 7 Landesbedienstetengesetz 2000, LGBl. Nr. 50/2000, 15/2001, 22/2002, 51/2002, 25/2003, 17/2005 5000: § 12 Abs. 9, § 55 Abs. 5 und § 109 Abs. 7 Spitalgesetz, LGBl. Nr. 54/2005 5300: § 26 Abs. 5 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 46/1991
