Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
Der Bürgermeister hat demjenigen, der Abfälle nicht entsprechend den Bestimmungen der , 7 Abs. 5 bis 7 und 9 Abs. 2 und 3 verwahrt, zur Abfuhr bereitstellt, abführen lässt oder selbst abführt, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen.
