2. Abschnitt Bereitstellung, Sammlung und Abfuhr von Abfällen
*) Abfuhrpflicht, Allgemeines
(1) Nicht gefährliche Siedlungsabfälle sind vom Abfallbesitzer so zu verwahren, zur Abfuhr bereitzustellen und rechtzeitig abführen zu lassen oder selbst abzuführen, dass auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, keine Beeinträchtigungen im Sinne des entstehen. Der bleibt unberührt.
(2) Die Pflicht zur Bereitstellung und Abfuhr nach Abs. 1 besteht nicht für Abfälle, die vom Abfallbesitzer behandelt werden und zu deren entsprechenden Behandlung der Abfallbesitzer berechtigt und imstande ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012
