Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Anhaltung, Anzeige und Kostenersatz

(1) Das Überwachungsorgan nach ist berechtigt, Personen, die es bei Übertretungen nach bis f, i und k auf frischer Tat antrifft, anzuhalten, abzumahnen und zum Nachweis ihrer Identität zu verhalten.

(2) Das Überwachungsorgan nach ist verpflichtet, Übertretungen nach bis f, i und k der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen, soweit es nicht von einer erteilten Ermächtigung zur Erlassung von Organstrafverfügungen im Sinne des § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 Gebrauch macht.

(3) Das Überwachungsorgan nach hat von einer Anzeige bzw. Organstrafverfügung nach Abs. 2 abzusehen, wenn der Verursacher den gesetzwidrigen Zustand unverzüglich beseitigt; es kann davon absehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung einer Übertretung nach , e, i und k durch Wegweisung der betreffenden Person vom öffentlichen Ort verhindert werden kann.

(4) Erwachsen der Gemeinde durch die Beseitigung einer Verunreinigung im Sinne des Kosten, so können diese dem Verursacher vom Bürgermeister mit Bescheid zum Ersatz vorgeschrieben werden, soweit sie angemessen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 9/2018