Pflichten der Behörde
. (1) Die Behörde, die eine Kurzparkzone bestimmt, hat für die Bereithaltung von entsprechenden abgabenrechtlichen Kurzparknachweisen, die gemäß auch als Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer gelten, während der Geltungsdauer der Kurzparkzone zu sorgen.
(2) In Gemeinden, in denen Parkzeitgeräte gemäß oder elektronische Kurzparknachweise gemäß vorgesehen sind, muss zusätzlich ein anderer Kurzparknachweis zugelassen sein.
