Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verwendung der Kurzparknachweise in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen

. Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis zu verwenden:

1. Parkschein,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2008),

3. Parkometer,

4. Parkzeitgeräte,

5. Parkscheibe oder Parkschein in den Fällen des oder

6. elektronische Kurzparknachweise.