Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen den Denkmalschutzeinrichtungen, Museen, Bibliotheken und Archiven beider Länder und ermutigen den direkten Austausch von entsprechenden Fachleuten.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen den Denkmalschutzeinrichtungen, Museen, Bibliotheken und Archiven beider Länder und ermutigen den direkten Austausch von entsprechenden Fachleuten.