Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit auf dem Ausstellungssektor und ermutigen den Personenaustausch beider Länder auf dem Gebiet der bildenden Kunst.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit auf dem Ausstellungssektor und ermutigen den Personenaustausch beider Länder auf dem Gebiet der bildenden Kunst.