Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Vertragsparteien begrüßen die großen Kulturveranstaltungen von einem Land im jeweils anderen Land und bemühen sich, im Rahmen ihrer gegebenen rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten die Teilnahme von Kunstensembles an diesen Veranstaltungen zu erleichtern.