Die Vertragsparteien werden sich rechtzeitig über nationale und internationale große Kulturveranstaltungen im eigenen Land informieren und Kulturdelegationen der anderen Vertragspartei zur aktiven Teilnahme ermutigen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Vertragsparteien werden sich rechtzeitig über nationale und internationale große Kulturveranstaltungen im eigenen Land informieren und Kulturdelegationen der anderen Vertragspartei zur aktiven Teilnahme ermutigen.