Die Vertragsstaaten regen zur Durchführung von künstlerischen und wissenschaftlichen Ausstellungen im anderen Vertragsstaat an und erleichtern die Beteiligung an solchen Veranstaltungen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Vertragsstaaten regen zur Durchführung von künstlerischen und wissenschaftlichen Ausstellungen im anderen Vertragsstaat an und erleichtern die Beteiligung an solchen Veranstaltungen.