Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Jede Erkrankung und jeder Sterbefall an einer Geschwulstkrankheit () ist mit den im vorgeschriebenen Angaben dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu melden.

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erstattung der Meldung zu treffen.