Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Zur Meldung verpflichtet sind die verantwortlichen Leiter von

a) Krankenanstalten im Sinne des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957;

b) Untersuchungsstellen der Gebietskörperschaften zur Früherkennung von Krebserkrankungen;

c) Instituten für pathologische Anatomie und

d) Instituten für gerichtliche Medizin.